Wenn der Arbeitsplatz zur Sauna wird

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02.07.2010 Seit 23. Juni 2010 ist eine neue Technische Regel für Arbeitsstätten gültig. In den Tipps zum Arbeitsplatz erfahrt Ihr, wie die neuen Bestimmungen aussehen.

An der Rechtslage hat sich diesen Sommer etwas geändert: Am 23. Juni 2010 wurde eine neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) bekanntgemacht. Die ASR A3.5 Raumtemperatur ersetzt die alte Arbeitsstätten-Richtlinie 6.

Was wird mit der neuen Regel besser?

Sie formuliert klar nachprüfbare Bedingungen, unter denen eine Überschreitung der 26 Grad-Grenze überhaupt erlaubt ist. Hiermit wird zum Beispiel ausgeschlossen, dass schon im Frühjahr oder noch im Herbst hinter Glasfassaden oder in Fabrikhallen geschwitzt wird. Außerdem gibt es klarere und strengere Maßnahmen, damit die Sommerhitze erträglicher wird. Unser Extra-Tipp 39 gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

Es können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, die die Hitze am Arbeitsplatz erträglich machen:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (zum Beispiel Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (zum Beispiel Trinkwasser)

Worauf sollten Betriebsräte achten?

Der Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordnung fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsstätten. Die ASR 3.5 konkretisiert diese Anforderung; sie legt fest, dass die Lufttemperatur 26 Grad am besten nicht überschreiten soll. Ausnahmen sind zulässig, wenn an Arbeitsplätzen in erheblichem Maße betriebstechnisch bedingte Wärmeeinflüsse vorliegen. Das gilt etwa für die Arbeit am Hochofen. Steigt die Raumtemperatur trotz der genannten Anforderungen auf über 26 Grad, sollen vom Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Besonderes Augenmerk ist bei einer Überschreitung der 26 Grad-Grenze geboten, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist
besondere Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert oder wenn
es sich um gesundheitlich Vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Jugendliche, Ältere, Schwangere) handelt.

Anhang:

Tipps für den Arbeitsplatz

Tipps für den Arbeitsplatz

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Letzte Änderung: 02.07.2010