IG Metall Werbung im Betrieb erlaubt
Gewerkschaftswerbung im Betrieb
Ob Betriebsräte für ihre IG Metall werben dürfen oder nicht hängt auch davon ab, ob sie als einzelnes Mitglied werben oder als Gremium.
Als Gremium darf ein Betriebsrat nicht für die Gewerkschaft werben. Er kann jedoch -während der Arbeitszeit- im Rahmen der im Betrieb diskutierten Themen auch über gewerkschaftliche Aspekte sprechen.
Das darf der Arbeitgeber nicht bemängeln!
Er darf über allgemeine Gewerkschaftsfragen diskutieren und über die Bildungsangebote der IG Metall informieren.
Der Betriebsrat darf insbesondere auch neueingestellte Kolleginnen und Kollegen darauf hinweisen, dass eine enge und gute Zusammenarbeit mit der IG Metall besteht.
Informationsmittel nutzen
Für diese Werbung darf der Betriebsrat alle Informationsmittel im Betrieb nutzen. Hierzu gehört das schwarze Brett, Intranet und interne E-Mail-Verteiler.
Sollte ein Betriebsrat hierbei seine Befufgnisse überschreiten, indem er Werbung für die Gewerkschaft verbreitet, darf der Arbeitgeber diese Informationen nicht eigenmächtig entfernen, sondern muss das vom
Arbeitsgericht klären lassen!
Das Recht der Einzelnen
Jedes Betriebsratsmitglied darf in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer(in), wie alle anderen Beschäftigten im Betrieb verhalten, also auch für seine IG Metall tätig werden und werben.
Das steht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage des § 74 Abs. 3 BetrVG.
Grenzen hat die Tätigkeit erreicht, wenn jeder Bezug zu seiner Betriebsratstätigkeit fehlt. Dann dürfen Betriebsräte die gewerkschaftliche Betätigung nur ausserhalb ihrer Arbeitszeit verrichten, also zum Beispiel in den Pausen.
Letzte Änderung: 23.03.2011