Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

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29.03.2011 Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar 2011 klargestellt, dass der ERA-TV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht beseitigt.

Recht so!

Im Newsletter der DGB Rechtschutz GmbH Ausgabe 1/11 bin ich auf nachfolgenden Artikel gestoßen, der für alle Betriebsratsmitglieder in den Betrieben von Interesse ist.

Eingruppierungen nach ERA-TV Mitbestimmungsrecht bleibt

Der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) hat das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht beseitigt.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in ähnlich gelagerten Fällen. Es ging um § 9.1 ERA-TV, nach dem die Beschäftigten Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe haben, die der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Dabei sieht der ERA-TV ein festgelegtes Verfahren vor, wie die einzelnen Arbeitsaufgaben bewertet und eingestuft werden.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die sich aufgrund der Einstufung der Arbeitsaufgabe ergebende Entgeltgruppe schriftlich mit.

Das BAG entschied, dass diese vom Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung eines Arbeitnehmers trotz der ERA-TV Vorschrift weiterhin nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist, weil sie eine Ein- oder Umgruppierung betrifft.

Der Betriebsrat, so das BAG, habe insbesondere zu prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der betreffende Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt.

Fazit

Das BAG hat klargestellt, dass der ERA-TV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beseitigt!

Bei allen Fragen der betrieblichen Ein- und Umgruppierung hat die betriebliche Interessenvertretung mitzuentscheiden.

Letzte Änderung: 30.03.2011