Änderung der Zumutbarkeitsregelung
Seit 1. Januar 2011 gelten bei der Transferkurzarbeit Neuregelungen (§§ 216a und 216b SGB III) . Auf Drängen der IG Metall wurde die Auslegung bei den Zumutbarkeitsregelungen geändert. Dadurch entschärft sich der Vermittlungsdruck in prekäre Beschäftigung.
Insbesondere die Zumutbarkeit zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung wurde von der Agentur sehr scharf gefasst.
Die IG Metall hat diese Auslegung stark kritisiert. Jetzt konnte ein Einlenken der Agentur erreicht werden.
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Letzte Änderung: 11.04.2011