Ferienjobs - Worauf man achten sollte

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12.07.2016 Bald beginnen die Sommerferien im Land. Für viele Schülerinnen und Schüler kommt damit auch die Zeit für Ferienjobs. Aber es gibt Regeln, die gelten.

"Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagte Andre Fricke, Bezirksjugendsekretär bei der DGB-Jugend Baden-Württemberg.

Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich des 14. Lebensjahres verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein - zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier sind Regeln zu beachten. Fricke: "Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da." Wichtig: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit - all das ist verboten.

Die Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen z.B. Sportveranstaltungen). Auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Schülerinnen und Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Versichert sind Schüler während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Arbeits- und Nachhauseweg.

Mindestlohn gilt auch für Ferienjobber

Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als 450-Euro-Job ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden. Für Minderjährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, empfiehlt Fricke. "Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Steuerfreibetrag von 721 Euro brutto liegt. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn dies beim Finanzamt beantragt wird", erläuterte der Bezirksjugendsekretär. Der Arbeitgeber braucht in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte.

Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag einen Ferienjob beginnen. Und der müsse vorher abgeschlossen werden und klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln, rät die DGB-Jugend.

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten Schülerinnen und Schüler zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. "Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze darf man nicht hinnehmen. Bitte wendet Euch unbedingt an die Aufsichtsbehörden", empfiehlt Fricke. Das können die Gewerbeaufsichtsämter sein. Auch Betriebsräte oder die zuständigen DGB-Gewerkschaften bieten Unterstützung und Beratung an. Gewerkschaftsmitglieder bekommen kostenlosen Rechtsschutz.

Anhang:

Pressemeldung des DGB

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Letzte Änderung: 12.07.2016