Corona-Kompass
Kurzarbeit und Arbeitsvertrag
In Betrieben mit Betriebsrat muss bei Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Namentlich muss aufgeführt sein, für wen die Arbeitszeit abgesenkt wird. Von einer gleichmäßigen Belastung der Beschäftigten ist auszugehen.
Ohne Betriebsrat gilt der Arbeitsvertrag als Grundlage. Wenn hier zur Kurzarbeit keine Regelung enthalten ist, sollte sich der Arbeitgeber mit dem Beschäftigten über eine Änderung des Arbeitsvertrages verständigen. Sonst bleibt nur die Änderung auf dem Wege einer Änderungskündigung. Da die Kündigungsfrist eingehalten werden muss, dauert das zu lange. Nimmt der Arbeitnehmer die Kurzarbeit widerspruchslos hin, ist eine Vereinbarung entstanden und die Kurzarbeit greift.
Kurzarbeit und Krankheit
Wer vor Einführung von Kurzarbeit erkrankt ist, kann zwar nicht zur Kurzarbeit eingeteilt werden. Bei der Bezahlung entstehen aber keine Vor- und Nachteile. Die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung werden auf Höhe des Kurzarbeitergeldes bezahlt. Dieses KUG kommt von der Krankenkasse und wird vom Arbeitgeber ausbezahlt. Nach der Lohnfortzahlung wird Krankengeld auf Basis des regulären Entgelts vor dem Arbeitsausfall berechnet.
Letzte Änderung: 02.04.2020